UVG § 3
Titelvorschüsse nach § 3 oder § 4 Z 1 UVG setzen voraus, dass der Unterhaltsschuldner nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Unterhaltstitels den laufenden Unterhaltsbeitrag nicht zur Gänze leistet. Dies bedeutet, dass ein erst nach Eintritt der Vollstreckbarkeit fällig gewordener Unterhaltsbeitrag unbeglichen sein muss.