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Titelvorschüsse erst ab dem Folgemonat des Eintritts der Vollstreckbarkeit des Unterhaltstitels

RechtsprechungFamilienrechtZak 2011/694Zak 2011, 372 Heft 19 v. 3.11.2011

UVG § 3

Titelvorschüsse nach § 3 oder § 4 Z 1 UVG setzen voraus, dass der Unterhaltsschuldner nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Unterhaltstitels den laufenden Unterhaltsbeitrag nicht zur Gänze leistet. Dies bedeutet, dass ein erst nach Eintritt der Vollstreckbarkeit fällig gewordener Unterhaltsbeitrag unbeglichen sein muss.

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