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Verjährungshemmung zwischen Ehegatten endet erst mit Scheidung

RechtsprechungFamilienrechtZak 2011/695Zak 2011, 373 Heft 19 v. 3.11.2011

ABGB §§ 94, 863, 1495

Die Verjährung von Forderungen zwischen Ehegatten (einschließlich Unterhaltsforderungen) ist gem § 1495 ABGB gehemmt, solange die Ehe aufrecht ist. Die Verjährungshemmung endet erst mit Rechtskraft der Scheidung, nicht bereits nach Einbringung der Scheidungsklage, der Auflösung der häuslichen Gemeinschaft oder jahrelanger Heimtrennung.

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