GBG §§ 21, 61, 94 Abs 1, § 122
AußStrG § 178 Abs 2 Z 2
Wenn der Erblasser tatsächlich nicht Eigentümer der in der Einantwortungsurkunde angeführten Liegenschaft war, kann die Einantwortung keine Rechtsnachfolge bewirken.
GBG §§ 21, 61, 94 Abs 1, § 122
AußStrG § 178 Abs 2 Z 2
Wenn der Erblasser tatsächlich nicht Eigentümer der in der Einantwortungsurkunde angeführten Liegenschaft war, kann die Einantwortung keine Rechtsnachfolge bewirken.