GBG §§ 124, 126 Abs 2, § 136 Abs 1
Eine ursprünglich unrichtige Eintragung (hier: die bewilligte Eintragung entsprach nicht den Eintragungsgrundlagen) kann - jedenfalls wenn ihr konstitutive Wirkung zukommt - nicht im Weg der Grundbuchberichtigung nach § 136 Abs 1 GBG korrigiert werden.