ABGB §§ 867, 971, 979, 1029, 1298, 1489
Die Vertretungsbefugnis eines Dritten für eine juristische Person des öffentlichen Rechts kann sich aus der Einräumung einer Verwalterstellung iSd § 1029 ABGB ergeben.
Eine Leihe muss zwar gem § 971 ABGB zeitlich beschränkt sein. Auf unentgeltliche Gebrauchsüberlassungen auf unbestimmte Zeit mit Kündigungsrecht sind die Vorschriften über den Leihvertrag jedoch analog anzuwenden.