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Vertretungsbefugnis für Gemeinde aufgrund der Einräumung einer Verwalterstellung

RechtsprechungSchuldrechtZak 2011/659Zak 2011, 353 Heft 18 v. 11.10.2011

ABGB §§ 867, 971, 979, 1029, 1298, 1489

Die Vertretungsbefugnis eines Dritten für eine juristische Person des öffentlichen Rechts kann sich aus der Einräumung einer Verwalterstellung iSd § 1029 ABGB ergeben.

Eine Leihe muss zwar gem § 971 ABGB zeitlich beschränkt sein. Auf unentgeltliche Gebrauchsüberlassungen auf unbestimmte Zeit mit Kündigungsrecht sind die Vorschriften über den Leihvertrag jedoch analog anzuwenden.

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