Auch wenn der betreibende Gläubiger gegen denselben Verpflichteten mehrere Forderungsexekutionsverfahren mit demselben Drittschuldner einleitet, muss die Pflicht zur Abgabe der Drittschuldnererklärung nach Ansicht des OLG Wien (10 Ra 28/11b) in jedem Verfahren erfüllt werden. Die in einem Exekutionsverfahren abgegebene Drittschuldnererklärung und die dort in der Folge vorgelegte Meldung des Drittschuldners, dass das Rechtsverhältnis mit dem Verpflichteten beendet wurde, könne die Abgabe einer weiteren Drittschuldnererklärung in einem anderen Exekutionsverfahren nicht ersetzen. Der betreibende Gläubiger sei nicht verpflichtet, vor Einbringung der Drittschuldnerklage Informationen zum gepfändeten Anspruch aus anderen Exekutionsverfahren gegen denselben Verpflichteten zu prüfen.