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Rechtsanwaltstarif - Teilnahme an der Befundaufnahme durch Sachverständige

In aller KürzeZak 2011/647Zak 2011, 342 Heft 18 v. 11.10.2011

Für die Teilnahme an der Befundaufnahme durch Sachverständige gebührt die (höhere) Entlohnung nach TP 3 A III RATG, wenn die Beiziehung der Parteienvertreter über ausdrücklichen Auftrag des Gerichts erfolgte, andernfalls ist TP 7 Abs 2 RATG heranzuziehen. Ob der Auftrag des Gerichts an den Sachverständigen, die Parteienvertreter vom Termin der Befundaufnahme zu verständigen, für die höhere Honorierung ausreicht, wird in der Judikatur uneinheitlich beantwortet.

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