Für die Teilnahme an der Befundaufnahme durch Sachverständige gebührt die (höhere) Entlohnung nach TP 3 A III RATG, wenn die Beiziehung der Parteienvertreter über ausdrücklichen Auftrag des Gerichts erfolgte, andernfalls ist TP 7 Abs 2 RATG heranzuziehen. Ob der Auftrag des Gerichts an den Sachverständigen, die Parteienvertreter vom Termin der Befundaufnahme zu verständigen, für die höhere Honorierung ausreicht, wird in der Judikatur uneinheitlich beantwortet.