MRG § 30 Abs 1, § 33 Abs 1
ZPO §§ 14, 505 Abs 2
Verstöße des Mieters gegen im Mietvertrag übernommene Pflichten (hier: Erhaltungspflicht hinsichtlich der Außenmauern) können nach stRsp nur dann als Kündigungsgrund gem § 30 Abs 1 MRG herangezogen werden, wenn dadurch wichtige Interessen des Vermieters in einer Weise verletzt wurden, die einer Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz gleichkommt. Dies hat der Vermieter bereits in der Aufkündigung darzulegen.