ABGB §§ 1165, 1304, 1313a
Aufgrund einer Fehleinschätzung verschuldete der Werkunternehmer bei der Montage eines Kessels auf dem Werksgelände des Bestellers einen Schaden. Dass dieselbe Fehleinschätzung auch einem vom Besteller mit der Mithilfe beauftragten Dritten unterlaufen ist, muss sich der Besteller gegenüber dem Werkunternehmer grundsätzlich nicht als Mitverschulden anrechnen lassen.