ABGB § 879 Abs 1, § 1063, § 1295 Abs 1, § 1371
Eine Klausel, die den Eigentümer der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Sache bei Terminsverlust zum freihändigen Verkauf berechtigt, ist außerhalb der Abzahlungsgeschäfte des KSchG bzw VKrG grundsätzlich zulässig, sofern sichergestellt ist, dass die Vorbehaltssache nur unter Kontrolle und Wahrung der Interessen des Schuldners veräußert wird.