ABGB §§ 881, 914, 1002, 1391
Beim Schiedsgutachten ist zwischen der Einigung zwischen den Parteien (Schiedsgutachtensabrede) und dem Auftragsverhältnis mit dem Schiedsgutachter (Schiedsgutachtervertrag) zu unterscheiden. Der Schiedsgutachter muss nicht von beiden Parteien der Schiedsgutachtensabrede beauftragt werden.