In seinen Schlussanträgen zur Rs C-412/10 , Homawoo/GMF Assurances befasste sich Generalanwalt Mengozzi mit dem zeitlichen Geltungs- bzw Anwendungsbereich der Rom II-VO, der im Ausgangsverfahren aufgrund der unklaren Formulierung der Art 31 f strittig ist. Die VO "gilt" gem Art 32 (Überschrift: "Zeitpunkt des Beginns der Anwendung") ab dem 11. 1. 2009 und ist gem Art 31 (Überschrift: "Zeitliche Anwendbarkeit") auf schadensbegründende Ereignisse anzuwenden, die nach ihrem "Inkrafttreten" eintreten. Ein Inkrafttretenstermin ist nicht genannt. Für diesen Fall sieht Art 254 EG (jetzt: Art 297 AEUV) an sich vor, dass die Rechtsvorschrift am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im ABl - dh hier am 20. 8. 2007 - in Kraft tritt. Der Generalanwalt gelangte zur Auffassung, dass Art 31 abweichend vom Wortlaut nicht auf das Inkrafttreten, sondern auf den Anwendungsbeginn iSd Art 32 abstellt. Die VO sei daher nur auf ab dem 11. 1. 2009 eingetretene Schadensereignisse anzuwenden.