In der Rs 3 Ob 2/11g hat der OGH eine "Sammelklage österreichischer Prägung" zur Geltendmachung von Anlegeransprüchen gegen eine Bank als unschlüssig beurteilt, weil das Klagsvorbringen keine oder keine nachvollziehbaren Angaben enthielt, wie die für die einzelnen Anleger angeführten Forderungspositionen zustande gekommen sind. Dies reiche auch für ein Schadenersatzbegehren nicht aus (wobei der Sammelkläger das Begehren noch dazu explizit auf Irrtum und Gewährleistung stützte).