Das neue Gewährleistungsrecht trifft wie das alte für den Fall, dass der Übernehmer einen Mangel selbst behebt (Selbstverbesserung mit oder ohne Zuhilfenahme eines Dritten), keine ausdrücklichen Regelungen bezüglich eines Aufwandersatzes. Die Problemfälle lassen sich in zwei große Gruppen einteilen: In die, bei der der Übernehmer eine Verbesserungschance nicht einräumen musste oder doch vergeblich eingeräumt hat (Pkt 1. bis 4.), und in jene, bei der er die Chance nicht eingeräumt hat, obwohl er sie hätte einräumen müssen (Pkt 5. bis 8.). Unverrückbarer Ausgangspunkt jeglichen Lösungsversuchs hat zu sein, dass der Übergeber eine Mangelbeseitigung auf seine Kosten vorzunehmen hat.