Kosten, die der Unternehmenserbe zur Erfüllung einer Auflage des Erblassers iSd § 709 ABGB aufgewendet hat, können nach dem kürzlich ergangenen VwGH-Erk 2008/15/0142 bei der Einkommensteuerbemessung weder als Betriebsausgaben noch als Werbungskosten noch als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Die Erbin eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs hatte vorgebracht, dass sie aufgrund einer Auflage des Erblassers unter der Sanktion des Verlustes der Erbschaft verpflichtet sei, die Restitution des enteigneten tschechischen Familienvermögens zu betreiben. Der VwGH lehnte die einkommensteuermindernde Berücksichtigung der dafür aufgewendeten Kosten ab.