In dem kurzen Zurückweisungsbeschluss 9 Ob 14/11s führte der OGH aus, dass im Fall der Beauftragung eines Rechtsanwalts durch mehrere Personen die Auftraggeber für das Anwaltshonorar mangels besonderer (ausdrücklicher oder schlüssiger) Vereinbarung solidarisch haften. Er hielt jedoch die Ansicht der Vorinstanz, aus der im konkreten Fall nachträglich getroffenen Vereinbarung über die Aufteilung und Abrechnung des Honorars sei das konkludente Abgehen von der Solidarhaftung abzuleiten, für vertretbar.