ZPO § 235 Abs 5, § 519 Abs 1 Z 1, § 521a
Der in Zusammenhang mit der Berichtigung der Bezeichnung der beklagten Partei auf eine andere Person gefällte Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts ist analog § 519 Abs 1 Z 1 ZPO mit Rekurs an den OGH anfechtbar.