JN § 111
Die Übertragung der Zuständigkeit für eine Pflegschaftssache an ein anderes Gericht gem § 111 JN wird erst wirksam, wenn das andere Gericht die Zuständigkeit mit Beschluss übernommen hat. Nur der Übertragungsbeschluss des ursprünglich zuständigen Gerichts kann mit einem Rechtsmittel angefochten werden; der Übernahmebeschluss ist zur Vermeidung eines doppelten Rechtsmittelverfahrens unanfechtbar.