ZPO §§ 106, 230, 526
ZustG § 7
Die Frist für die Klagebeantwortung beginnt erst zu laufen, nachdem der entsprechende Auftrag und die Klage wirksam zugestellt wurden.
ZPO §§ 106, 230, 526
ZustG § 7
Die Frist für die Klagebeantwortung beginnt erst zu laufen, nachdem der entsprechende Auftrag und die Klage wirksam zugestellt wurden.