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Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils nach Berichtigung der Parteibezeichnung mit Personenwechsel

RechtsprechungVerfahrensrechtZak 2011/595Zak 2011, 319 Heft 16 v. 13.9.2011

ZPO § 235 Abs 5, § 519 Abs 1 Z 1, § 521a

Der in Zusammenhang mit der Berichtigung der Bezeichnung der beklagten Partei auf eine andere Person gefällte Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts ist analog § 519 Abs 1 Z 1 ZPO mit Rekurs an den OGH anfechtbar.

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