ABGB § 785
Der Anspruch auf den Schenkungspflichtteil geht zulasten des Erben. Allerdings haftet auch ein unbedingt erbserklärter Erbe für den Schenkungspflichtteil nur bis zur Höhe des Nachlasses.
Dass der Erbe von der Schenkung nicht profitierte, hat für den Schenkungspflichtteilsanspruch keine Bedeutung.