ABGB §§ 785, 951
Auch ein gesetzlicher oder testamentarischer Erbe kann als Pflichtteilsberechtigter die Anrechnung von Schenkungen auf den Nachlass gem § 785 ABGB verlangen. Der Schenkungspflichtteilsanspruch richtet sich gegen den Nachlass bzw die Erben. Nur soweit der Nachlass zur Deckung nicht ausreicht, kann der Beschenkte gem § 951 ABGB in Anspruch genommen werden.