ABGB §§ 784, 785, 1234
Im Fall einer Gütergemeinschaft auf den Todesfall fällt nur der dem verstorbenen Ehegatten zustehende Anteil am Gesamtvermögen in dessen Nachlass. Der andere, dem überlebenden Ehegatten gebührende Teil des Gesamtvermögens wird daher bei der Ermittlung des Nachlasswerts zur Bemessung