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Stillschweigende Einräumung einer Dienstbarkeit

RechtsprechungSachenrechtZak 2011/577Zak 2011, 313 Heft 16 v. 13.9.2011

ABGB §§ 480, 492, 863

Aus der bloßen Duldung des Gebrauchs lässt sich die stillschweigende Einräumung einer Dienstbarkeit nicht ableiten. Es müssen weitere Umstände vorliegen, die auf den rechtsgeschäftlichen Willen des belasteten Eigentümers zur Einräumung einer Servitut als dingliches Recht schließen lassen (wie zB die Duldung der Errichtung und Benützung einer kostspieligen Anlage).

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