ABGB §§ 509, 1118
MRG § 33
Wie andere Dauerrechtsverhältnisse kann auch ein dingliches Fruchtgenussrecht aus wichtigem Grund jederzeit einseitig aufgelöst werden. Da die Auflösung im Hinblick auf die dingliche Bindung nur das "äußerste Notventil" darstellt, werden jedoch höhere Maßstäbe an das Gewicht des Auflösungsgrundes angelegt.