EO §§ 35, 382 Abs 1 Z 8 lit a, § 399 Abs 1
ABGB § 1000 Abs 1, § 1333 Abs 1
Die Verfügung über den einstweiligen Unterhalt nach § 382 Abs 1 Z 8 lit a EO wird für die Dauer jenes Hauptverfahrens erlassen, in dessen Rahmen sie beantragt wurde. Wurde die Verfügung über den einstweiligen Unterhalt im Rahmen eines Unterhaltsprozesses zwischen Ehegatten beantragt, ist in diese Verfügung auch dann keine Beschränkung auf den Zeitraum bis zur rechtskräftigen Ehescheidung aufzunehmen, wenn das Scheidungsverfahren bereits anhängig ist. Nach der Ehescheidung kann der Verpflichtete das Erlöschen des mit der Verfügung vorläufig geregelten Ehegattenunterhaltsanspruchs mit Aufhebungsantrag analog § 399 Abs 1 EO oder mit Oppositionsklage geltend machen.