Anhand der aktuellen Judikatur behandelt der Artikel die Rückstellungspflicht des Mieters nach § 1109 ABGB und den Schadenersatzanspruch des Vermieters nach § 1111 ABGB. Ua stellt der Autor zweitinstanzliche Rsp zur Frage dar, welche Verschlechterungen des Zustandes eines Mietobjekts bis zur Rückstellung sich noch im Rahmen der vom Vermieter hinzunehmenden gewöhnlichen Abnutzung halten. Er vertritt die Ansicht, dass auch eine übermäßige Abnutzung dem Mieter nicht angelastet werden kann, wenn die Wohnungsausstattung bei Mietvertragsende ihre gewöhnliche Nutzungsdauer bereits erreicht hat (vgl 8 Ob 44/09t). Im Mietvertrag vereinbarte Ausmal- oder Endrenovierungspflichten seien grundsätzlich wegen gröblicher Benachteiligung des Mieters gem § 879 Abs 3 ABGB unwirksam, wobei es nicht darauf ankomme, ob das Mietverhältnis in den Voll-, Teil- oder Nichtanwendungsbereich des MRG fällt (vgl 2 Ob 73/10i = Zak 2011/207, 116 und 6 Ob 104/09a = Zak 2010/194, 116).