Zu 4 Ob 224/10k = Zak 2011/459, 242: Der Umstand, dass es sich bei der Verkäuferin und der Maklerin um Schwestergesellschaften mit denselben Gesellschaftern handelt, macht aus dem Verkauf kein wirtschaftliches Eigengeschäft der Maklerin, für das gem § 6 Abs 4 MaklerG keine Provision zusteht.