WEG § 16 Abs 2
Die Änderung des Gegenstands oder der Betriebsform des in einem Wohnungseigentumsobjekt betriebenen Unternehmens stellt eine genehmigungspflichtige Widmungsänderung dar, wenn damit eine wesentliche Beeinträchtigung der Interessen der anderen Wohnungseigentümer verbunden ist. Dies ist der Fall, wenn die Grenzen des Verkehrsüblichen überschritten werden.