MRG §§ 3, 8
ABGB §§ 1036, 1097
An der erhöhten Sitzfläche der Eckbadewanne der Mietwohnung entstand während des dem MRG-Vollanwendungsbereich unterliegenden Mietverhältnisses ein Riss, der vom Mieter provisorisch abgeklebt wurde. Duschen war so weiterhin ohne Wasseraustritt möglich. In den neun Monaten bis zum Austausch der Wanne trat kein Wasser aus. Dieser Mangel fällt weder in die Instandhaltungspflicht des Mieters nach § 8 MRG noch - mangels ernsten Schadens - in die Erhaltungspflicht des Vermieters nach § 3 MRG. Der Mieter, der den Mangel schließlich auf eigene Kosten beheben ließ, hat folglich keinen sofort fälligen Aufwandersatzanspruch nach § 1097 iVm § 1036 ABGB gegen den Vermieter.