WEG § 16 Abs 2
Die Umwidmung des Wohnungseigentumsobjekts von Büroräumlichkeiten in eine Frühstückspension stellt eine gem § 16 Abs 2 Z 1 und 2 WEG genehmigungspflichtige Änderung dar.
Auch wenn es sich beim Haus um ein achtstöckiges Gebäude mit 36 Wohnungseigentumsobjekten handelt, in dem der Zutritt hausfremder Personen zum Stiegenhaus unvermeidbar ist und die bestehende Bürowidmung auch Parteienverkehr zulässt, ist die Auffassung vertretbar, dass die Umwidmung in eine Frühstückspension mit 20 Pensionszimmern wegen Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der anderen Wohnungseigentümer nicht genehmigt werden kann (Zurückweisung des Revisionsrekurses).