Wenn ein Rechtsanwalt unrichtige Prozesskosten verzeichnet hat und diese vom Gericht mangels Einwendungen des Gegners nach § 54 Abs 1a ZPO ungeprüft zugesprochen wurden, verpflichtet ihn das Disziplinarrecht nach Auffassung der OBDK (10 Bkd 10/10) nicht dazu, auf seinen Mandanten zwecks Erreichung eines Verzichts auf den materiell unrichtigen Kostenzuspruch einzuwirken. Ein Disziplinarvergehen sei jedoch in einer bewusst unrichtigen Kostenverzeichnung in der Erwartung, dass der Fehler durch den Vertreter der Gegenpartei nicht wahrgenommen wird, zu sehen.