Die europäische Rechtsentwicklung bewirkt eine erhebliche Veränderung traditioneller zivilrechtlicher Institutionen. Die Privatautonomie und die aus ihr folgende Vertragsinhaltsfreiheit und die Freiheit der Partnerwahl werden zunehmend eingeengt. Die Judikatur des EuGH verstärkt diesen Trend durch eine extensive Teleologie, die kaum mehr Schranken erkennen lässt.