Nach der Vorabentscheidung des EuGH in der Rs C-101/10 , Pavlov und Famira ist aus dem Diskriminierungsverbot des zwischen den EG und Bulgarien abgeschlossenen Europa-Abkommens (ABl 1994 L 358/3) nicht abzuleiten, dass bulgarische Staatsangehörige schon vor dem EU-Beitritt Bulgariens am 1. 1. 2007 wie EU-Bürger in Österreich als Rechtsanwaltsanwärter zugelassen werden mussten. Das Vorabentscheidungsverfahren war von der OBDK eingeleitet worden (siehe auch VfGH B 1851/06 = Zak 2007/697, 402).