Auch Entgeltvereinbarungen mit Prozesskostenfinanzierungsunternehmen unterliegen nach Ansicht der Autoren dem Verbot von Streitanteilsvergütungen nach § 879 Abs 2 Z 2 ABGB. In Anbetracht des Regelungszwecks, die Ausnützung eines bei Vertragsabschluss bestehenden Informations- und Erfahrungsungleichgewichts zu verhindern, sei ein an einem Prozentsatz des Ersiegten orientiertes Erfolgshonorar des Prozesskostenfinanzierers jedoch dann als wirksam vereinbart anzusehen, wenn der Vertragspartner im Vereinbarungszeitpunkt von einem eigenen, vom Finanzierer unabhängigen Rechtsanwalt beraten wurde. Beachte zum Thema auch Zak 2011/296, 160.