EO § 355
ABGB § 364 Abs 2
Auch wenn das Erfolgsverbot in einem nachbarrechtlichen Titel durch eine Handlungspflicht ergänzt ist, handelt es sich insgesamt um eine Unterlassungsverpflichtung, die gem § 355 EO zu vollstrecken ist.
EO § 355
ABGB § 364 Abs 2
Auch wenn das Erfolgsverbot in einem nachbarrechtlichen Titel durch eine Handlungspflicht ergänzt ist, handelt es sich insgesamt um eine Unterlassungsverpflichtung, die gem § 355 EO zu vollstrecken ist.