EO §§ 65, 354
Im Rahmen der Exekution zur Erwirkung unvertretbarer Handlungen einer juristischen Person ist die Androhung und Verhängung der Haft gegen Organwalter (hier: GmbH-Geschäftsführer) nicht ausgeschlossen.
EO §§ 65, 354
Im Rahmen der Exekution zur Erwirkung unvertretbarer Handlungen einer juristischen Person ist die Androhung und Verhängung der Haft gegen Organwalter (hier: GmbH-Geschäftsführer) nicht ausgeschlossen.