Zu 9 Ob 86/10b = Zak 2011/201, 114: Zur Vermeidung einer reinen Erfolgshaftung sind durch den Ausgleichsanspruch nach § 364a ABGB nur solche Schäden abgedeckt, deren Eintritt für den Haftpflichtigen ein objektiv kalkulierbares Risiko darstellt.
Zu 9 Ob 86/10b = Zak 2011/201, 114: Zur Vermeidung einer reinen Erfolgshaftung sind durch den Ausgleichsanspruch nach § 364a ABGB nur solche Schäden abgedeckt, deren Eintritt für den Haftpflichtigen ein objektiv kalkulierbares Risiko darstellt.