In ihren Schlussanträgen zur Rs C-139/10 , Prism Investments/Van der Meer vertrat die Generalanwältin die Auffassung, dass der zwischen den Parteien strittige Einwand des Schuldners, er habe die Verpflichtung schon erfüllt (hier: durch Aufrechnung), nicht mit dem Rechtsbehelf iSd Art 43 EuGVVO im Vollstreckbarerklärungsverfahren geltend gemacht werden kann. Wenn die Erfüllung hingegen unstrittig oder rechtskräftig festgestellt ist, spreche vieles für die ausnahmsweise Berücksichtigung des Erfüllungseinwandes bereits im Vollstreckbarerklärungsverfahren.