Auch eine Altmasseforderung aus der Zeit vor Bekanntmachung der Masseunzulänglichkeit iSd § 124a KO (jetzt IO) kann nach 8 Ob 116/10g mit Leistungsklage gegen den Masseverwalter geltend gemacht werden. Die Masseunzulänglichkeit begründet nach Auffassung des OGH keine Prozess-, sondern lediglich eine Exekutionssperre.