Die Rom I-VO 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht gilt gem Art 28 nur für ab 17. 12. 2009 geschlossene Verträge. Der Autor weist darauf hin, dass in der Lit zum Teil die Meinung vertreten wird, diese Einschränkung betreffe nur Zielschuldverhältnisse, während die in diesem Zeitpunkt bereits bestehenden Dauerschuldverhältnisse nach dem neuen IPR zu beurteilen seien (zB Rudolf, Internationales Vertragsrecht für die EU, ecolex 2008, 1069; zum EVÜ: Verschraegen in Rummel, ABGB3 Art 17 EVÜ Rz 3). Er selbst leitet jedoch aus dem Wortlaut, der Systematik, der Entstehungsgeschichte, dem Willen des historischen Normengebers und dem Vertrauensgrundsatz ab, dass Art 28 Rom I-VO sowohl Ziel- als auch Dauerschuldverhältnisse behandelt und der zeitliche Anwendungsbereich der VO daher einheitlich vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abhängt.