Die Autoren zeigen auf, dass die strafrechtliche Verjährung eines Missbrauchsdelikts unter Umständen erst nach der zivilrechtlichen Verjährung der daraus folgenden Schadenersatzansprüche eintritt. In der früheren Verjährung des Schadenersatzes sehen sie einen Wertungswiderspruch, der wohl nur durch den Gesetzgeber beseitigt werden könne. Weiters vertreten die Autoren die Ansicht, dass das Zivilgericht bei der Beurteilung, ob eine Straftat iSd § 1489 ABGB vorliegt und der Schadenersatz folglich der 30-jährigen Verjährungsfrist unterliegt, dem im Strafverfahren geltenden Grundsatz "in dubio pro reo" folgen muss.