Der Autor sieht die jüngste OGH-Rsp zur Qualifikation von Bestandverträgen in Einkaufszentren dahin gehend konsolidiert, dass es sich bei solchen Verträgen regelmäßig um dem MRG unterliegende Geschäftsraummieten handelt. Einerseits würden vertragliche Anhaltspunkte für die Anwendbarkeit des MRG berücksichtigt, andererseits genüge die Vereinbarung einer Betriebspflicht und die Infrastruktur des Zentrums nach der Judikatur nicht, um das Bestandverhältnis als Unternehmenspacht bewerten zu können, wenn die wesentlichen Grundlagen des in dem Bestandobjekt betriebenen Unternehmens vom Bestandnehmer stammen (zB 6 Ob 141/09t = Zak 2009/700, 436). Weiters berichtet der Autor, dass derzeit politisches Lobbying betrieben wird, um die Vollausnahme von Einkaufszentren aus dem Anwendungsbereich des MRG zu erreichen. Für diese Bestrebungen sieht er jedoch keine sachliche Rechtfertigung.