AußStrG § 59 Abs 2
ABGB § 6
In einer nach dem 30. 6. 2009 im Außerstreitverfahren ergangenen Rekursentscheidung hat das Rekursgericht gem § 59 Abs 2 AußStrG auszusprechen, ob der Entscheidungsgegenstand 30.000 € übersteigt, wenn es den ordentlichen Revisionsrekurs nicht zugelassen hat und es sich um eine rein vermögensrechtliche Angelegenheit handelt, die nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht. Der Umstand, dass diese Bestimmung nicht an die mit dem BudgetbegleitG 2009 vorgenommene Wertgrenzenerhöhung angepasst wurde und deshalb noch der Betrag von 20.000 € angeführt ist, ist ein offenkundiges Redaktionsversehen, das im Weg der Gesetzesauslegung korrigiert werden kann.