EO § 54 Abs 1 Z 3, §§ 290, 294
ABGB § 1220
Der Ausstattungsanspruch kann zwar aufgrund seiner höchstpersönlichen Natur grundsätzlich weder übertragen noch gepfändet werden. Sobald der Anspruch vom Berechtigten geltend gemacht wurde, ist aber der durch Ausübung des Gestaltungsrechts entstandene Zahlungsanspruch übertragbar und pfändbar.