ZPO §§ 18, 514
ZVN 2009: Art XIV Abs 1
Da die in § 18 Abs 4 ZPO vorgesehene Rechtsmittelbeschränkung mit der ZVN 2009 entfallen ist, kann die Zulassung der Nebenintervention seit dem Inkrafttreten dieser Nov am 1. 4. 2009 mit einem abgesonderten Rechtsmittel angefochten werden. Mangels besonderen Übergangsrechts ist die neue Rechtslage auch in zu diesem Zeitpunkt bereits anhängigen Verfahren anzuwenden, sofern der Zulassungsbeschluss nach dem 31. 3. 2009 ergangen ist. Die Anfechtung eines schon vor Inkrafttreten mündlich verkündeten Beschlusses ist auch dann nach der alten Rechtslage zu beurteilen, wenn die Beschlussausfertigung erst nach diesem Zeitpunkt zugestellt worden ist.