JN § 19 Z 2
ZPO § 514
Nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens (hier: durch Zustellung des gem § 528 Abs 2 Z 6 ZPO unanfechtbaren Endbeschlusses des Rekursgerichts in einem Besitzstörungsverfahren) ist die auf Befangenheit gestützte Ablehnung von Richtern nach stRsp nicht mehr möglich, weil auch eine erfolgreiche Ablehnung nichts mehr an den Rechtswirkungen der Entscheidung ändern könnte. Ein Rechtsmittel der Partei gegen die Zurückweisung ihres Ablehnungsantrags ist mangels Beschwer unzulässig.