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Keine Ablehnung von Richtern nach Rechtskraft der Entscheidung

RechtsprechungVerfahrensrechtZak 2010/242Zak 2010, 139 Heft 7 v. 20.4.2010

JN § 19 Z 2

ZPO § 514

Nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens (hier: durch Zustellung des gem § 528 Abs 2 Z 6 ZPO unanfechtbaren Endbeschlusses des Rekursgerichts in einem Besitzstörungsverfahren) ist die auf Befangenheit gestützte Ablehnung von Richtern nach stRsp nicht mehr möglich, weil auch eine erfolgreiche Ablehnung nichts mehr an den Rechtswirkungen der Entscheidung ändern könnte. Ein Rechtsmittel der Partei gegen die Zurückweisung ihres Ablehnungsantrags ist mangels Beschwer unzulässig.

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