AHG § 1
RAO § 23 (idF vor BGBl I 2003/93)
Aus dem Umstand, dass die Rechtsanwaltskammer aufgrund einer andere Vorwürfe (zu hohe Honorarforderungen, Zurückhaltung von Urkunden) bzw bloße Gerüchte enthaltenden Disziplinaranzeige keine Überprüfung der Fremdgeldgebarung des Rechtsanwalts durchführte, lässt sich keine Amtshaftung für veruntreute Treuhandgelder ableiten.