AußStrG § 176
Vermächtnisnehmer sind im Verlassenschaftsverfahren gem § 176 Abs 1 AußStrG vor der Einantwortung von ihren Ansprüchen zu verständigen. Ein Recht auf Sicherstellung der Ansprüche vor Einantwortung haben gem § 176 Abs 2 AußStrG nur solche Legatare, die minderjährig sind oder denen ein Sachwalter bestellt wurde.