AußStrG § 167 Abs 2
ABGB § 608
Bei der Inventarerrichtung sind unbewegliche Sachen (hier: Eigentumswohnung) gem § 167 Abs 2 AußStrG grundsätzlich mit dem dreifachen Einheitswert zu bewerten. Eine Bewertung nach dem LBG ist auf Antrag einer Partei oder dann vorzunehmen, wenn es im Interesse eines Pflegebefohlenen erforderlich ist. Im Fall einer Substitution auf den Überrest ist ein Interesse der minderjährigen bzw ungeborenen Nacherben an der Bewertung nach dem LBG nicht zu erkennen.