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Inventar - Bewertung unbeweglicher Sachen nach dem LBG im Interesse Pflegebefohlener

RechtsprechungErbrechtZak 2010/227Zak 2010, 134 Heft 7 v. 20.4.2010

AußStrG § 167 Abs 2

ABGB § 608

Bei der Inventarerrichtung sind unbewegliche Sachen (hier: Eigentumswohnung) gem § 167 Abs 2 AußStrG grundsätzlich mit dem dreifachen Einheitswert zu bewerten. Eine Bewertung nach dem LBG ist auf Antrag einer Partei oder dann vorzunehmen, wenn es im Interesse eines Pflegebefohlenen erforderlich ist. Im Fall einer Substitution auf den Überrest ist ein Interesse der minderjährigen bzw ungeborenen Nacherben an der Bewertung nach dem LBG nicht zu erkennen.

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